Zur Anwendung kommt insbesondere der Grundsatz, dass Emissionen grundsätzlich bei ihrer Quelle zu begrenzen sind (Art. 11 Abs. 1 USG5), sowie das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Der Bundesrat hat in der LSV6 Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten festgelegt. Für neue ortsfeste Anlagen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, gelten die Planungswerte (Art.