c) Das Gastgewerbegesetz knüpft das Erteilen einer Überzeitbewilligung nicht an besondere Voraussetzungen. In Art. 1 Abs. 2 GGG werden aber mögliche Gründe für die Einschränkung gastgewerblicher Betriebe aufgelistet, darunter die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen. Verlängerungen der Öffnungszeiten von Gaststätten bewirken eine Veränderung bei den Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie mit den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung vereinbar sind. Zur Anwendung kommt insbesondere der Grundsatz, dass Emissionen grundsätzlich bei ihrer Quelle zu begrenzen sind (Art.