b) Gastgewerbebetriebe dürfen grundsätzlich nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen (Art. 11 Abs. 1 GGG). Die Bewilligungsbehörde kann jedoch generelle Überzeitbewilligungen für längere Öffnungszeiten bis 05.00 Uhr ausstellen (Art. 14 Abs. 3 GGG).