Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weist darauf hin, dass gemäss Art. 40 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GGG die Schliessungsstunde zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorverlegt werden könne. Die eingegangenen Einsprachen und die Stellungnahme der Gemeinde Lauterbrunnen hätten gezeigt, dass eine Lärmproblematik bestehe. Die Reduktion der generellen Überzeit für die Nacht vom Donnerstag sei daher zulässig. Die Gemeinde Lauterbrunnen wies darauf hin, dass sie an ihren Bedingungen zur Erteilung der generellen Überzeit bis 05.00 Uhr festhalte.