nicht zulässig, dass die Bewilligungsbehörde die bislang bewilligte Überzeit am Donnerstag von 03.30 Uhr auf 02.30 Uhr verkürze. Damit werde sein Gesuch über den gestellten Antrag hinaus beurteilt und in seinen Besitzstand eingegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für andere Lokale in Wengen eine generelle Überzeit bis 03.00 gelten solle. Ebenso wenig sei es zulässig, dass die bestehenden Öffnungszeiten mit neuen Auflagen verknüpft würden.