Der Beschwerdeführer rügt, es sei bis anhin zu keinen Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch das Dancing H.________ gekommen und habe dementsprechend auch keine Einsprachen gegen das Gesuch um Ausdehnung der Überzeitbewilligung gegeben. Die Vorinstanz verweigere den Antrag auf generelle Überzeit mit der Begründung, das eingesetzte Security Personal genüge den gesetzten Auflagen nicht. Dieses Argument sei nicht stichhaltig, sei doch das Dancing H.________ neben dem I.________ das einzige Lokal in Wengen, welches überhaupt Sicherheitspersonal beschäftige.