Im Entscheid vom 21. September 2010 wurde die Bewilligung für Freitag und Samstag sowie vor kantonalen und eidgenössischen Feiertagen bis 05.00 Uhr sowie Sonntag bis Donnerstag bis 02.30 Uhr erteilt, mit verschiedenen Auflagen. Die Überzeitbewilligung vom 3. Dezember 2008 wurde als gegenstandslos erklärt.