Weder der Beschwerdeführer noch die C.________ AG protestierten dagegen, dass der Beschwerdeführer als Gesuchsteller behandelt wurde. Am 3. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Betriebsbewilligung ausgestellt. Auf Anfrage des Rechtsamts hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ausdrücklich einverstanden erklärt, auch im Beschwerdeverfahren weiter als Gesuchsteller behandelt zu werden. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat somit die generelle Überzeitbewilligung zu Recht dem Beschwerdeführer erteilt.