a) Angefochten ist ein Entscheid eines Regierungsstatthalteramts über eine generelle Überzeitbewilligung. Bei der Erteilung oder Erweiterung einer Überzeitbewilligung handelt es sich um eine Zweckänderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG1. Deshalb werden generelle Überzeitbewilligungen nach wie vor im Baubewilligungsverfahren erteilt, auch wenn dies nach der letzten Revision der Baugesetzgebung vom 28. Januar 2009 nirgends mehr ausdrücklich im Gesetz steht.2 Angefochten ist somit ein Bauentscheid. Bauentscheide können laut Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden.