13. Das Rechtsamt hat beim Regierungsstatthalteramt abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung nur an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, nicht an die als Gesuchstellerin auftretende C.________ AG. Das Regierungsstatthalteramt hat dies damit erklärt, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident der C.________ AG sei und bei Einreichung des Gesuchs um Erweiterung der generellen Überzeit bereits ein Gesuch um Übertragung der Betriebsbewilligung des Dancings H.________ auf ihn gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit Einwände erhoben.