11. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Oktober 2010 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Er beantragt, es sei ihm für die Monate Dezember bis April eine generelle Überzeit bis 05.00 Uhr zu bewilligen. Bezüglich der übrigen Monate sei festzusetzen, dass die bestehende Überzeitbewilligung vom 3. Dezember 2008 im bisherigen Umfang unbeschränkt Bestand habe. Die Bedingungen und Auflagen gemäss Ziff. III.3 und 4 des angefochtenen Entscheids seien entsprechend anzupassen. Die Auflage, wonach Gäste nur im Fumoir rauchen dürften, sei auf die Zeit von 03.30 Uhr bis zur Lokalschliessung zu beschränken.