Weiter verknüpfte das Regierungsstatthalteramt die Bewilligung mit verschiedenen Auflagen zum Ordnungsdienst, zur Benutzung des Fumoirs, zur maximalen Personenbelegung des Lokals und zum betrieblichen Brandschutz. Es hielt auch fest, dass keine Einzelüberzeitbewilligungen erteilt würden (Ziff. 4 des Dispositivs).