_ (recte I.________). Für die Nächte Sonntag bis Donnerstag genügt eine Person, welche ab 00.30 Uhr bis ½ Stunde nach Schliessungszeit, d.h. bis längstens um 03.00 Uhr, für Ruhe und Ordnung vor, hinter und in unmittelbarer Umgebung des Betriebs besorgt ist. 6 Falls diese Bedingung nicht erfüllt wird, fällt die Bewilligung für eine generelle Überzeit dahin.“