„In den Nächten Freitag-Samstag und Samstag-Sonntag muss ab 00.30 Uhr bis ½ Stunde nach Schliessungszeit, d.h. bis längstens 05.30 Uhr, ein als solcher gut erkennbarer Ordnungsdienst, der für Ruhe und Ordnung vor, hinter und in unmittelbarer Umgebung des Betriebs besorgt ist, eingesetzt werden. Es müssen mindestens zwei Personen mit dieser Aufgabe betraut werden. Diesbezüglich besteht auch die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit dem Ordnungsdienst des Lokals H.________ (recte I.___