10. Am 21. September 2010 bewilligte das Regierungsstatthalteramt für das Dancing H.________ eine generelle Überzeit von jeweils Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag sowie vor kantonalen und eidgenössischen Feiertagen bis 05.00 Uhr. An den übrigen Tagen bewilligte das Regierungsstatthalteramt eine generelle Überzeit bis 02.30 Uhr. Die generelle Überzeitbewilligung vom 3. Dezember 2008 erklärte es als gegenstandslos (alles Ziff. 2 des Dispositivs). Das Regierungsstatthalteramt knüpfte die Überzeitbewilligung an folgende Bedingung (Ziff. 3 des Dispositivs):