9. Am 15. Juli 2010 zog G.________ seine Einsprache zurück. Am gleichen Tag teilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Regierungsstatthalteramt mit, seine Klienten (die Betreiber der beiden Lokale) seien bereit, gemeinsam einen zusätzlichen Sicherheitsmann anzustellen, wenn die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligt werde. Unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seien sie für den Konsensfall auch bereit, ihr Gesuch so zu beschränken, dass lediglich während der Wintersaison die Verlängerung beantragt bleibe, d.h. jeweils vom 1. Dezember bis Ende April.