8. Im Mai 2010 beauftragte der Beschwerdeführer einen Anwalt mit der Wahrung seiner Anliegen. Im Juni 2010 beantragte die Gemeinde Lauterbrunnen, es sei für die beiden Lokale (H.________ und I.________) von Montag bis Donnerstag eine generelle Überzeitbewilligung bis 03.00 Uhr zu erteilen, für die Nächte von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag eine solche bis 05.00 Uhr. Von Montag bis Donnerstag müsse ab 00.30 Uhr je ein Türsteher vorhanden sein. Für die beiden Nächte von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag seien die beiden Lokale zu verpflichten, zusammen drei Türsteher anzustellen.