g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf der Beschwerdeführerin zu Recht den Bauabschlag erteilt hat. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’000.00. b) Die Stadt Burgdorf ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG und hat damit gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid