e) Betreffend der geplanten Standorten beim Bahnhof J.________ führt die Beschwerdeführerin aus, es gebe noch eine andere Liste als die von der Stadt Burgdorf eingereichte, und auf dieser Liste seien auch vier zulässige Standorte beim Bahnhof J.________ vorgesehen (Beilage D zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2010). Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilage D handelt es sich um einen Auszug aus dem Anhang zur Reklameverordnung der Stadt Burgdorf. Darin sind, wie auch im Plakatierungsplan, tatsächlich vier Standorte beim Bahnhof J.________ vorgesehen (Nr. 67 – Nr. 70).