Strasse nicht der Fall. Anders ist es in den von der Beschwerdeführerin genannten Fällen, in denen offenbar ebenfalls bei Bahnunterführungen Plakatstellen neu aufgebaut wurden. Die fraglichen Plakatanschlagstellen befinden sich an gemäss Plakatierungsplan zulässigen Standorten (Standorte Nr. 6 und Nr. 110). Ob künftig die von der Beschwerdeführerin gewünschten Standorte in den Plakatierungsplan aufgenommen werden, kann weder von der Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, noch von der BVE entschieden werden, sondern muss im Rahmen einer Revision des Plakatierungsplans geprüft werden.