c) Das Gleiche gilt für die Plakatanschlagstellen, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin für Eigenreklamen ihrer Auftraggeberin, der BLS AG, vorgesehen sind. Geplant sind an den fraglichen Standorten freistehende Plakatträger und nicht wie von Art. 6 Abs. 1 RR gefordert, die Anbringung der Reklame an der Fassade eines Gebäudes der BLS AG. Ästhetische oder andere Gründe, die dafür sprechen würden, an diesen Standorten freistehende Eigenreklamen zu bewilligen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch die geplanten Plakatanschlagstellen für Eigenreklame als nicht bewilligungsfähig qualifiziert.