b) Aus den Akten, insbesondere den Situationsplänen und den Fotomontagen in den Beilagen zu den Baugesuchen, ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin geplanten Plakatträger nicht an Orten vorgesehen sind, die gemäss Plakatierungsplan als Standorte für Fremdreklame zugelassen sind. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Da die Stadt Burgdorf für ihr Gebiet die möglichen Standorte für Fremdreklame abschliessend bezeichnet hat, steht der Baubewilligungsbehörde kein Ermessensspielraum zu. Sie hat deshalb zu Recht die von der Beschwerdeführerin geplanten Plakatanschlagstellen für Fremdreklame als nicht bewilligungsfähig beurteilt.