a) Fremdreklamen werden gemäss Art. 7 RR nur an den vom Plakatierungsplan bezeichneten Standortorten für Plakatanschlagstellen bewilligt. Im Plakatierungsplan wird parzellengenau festgehalten, wo welche Art von Plakaten in welchem Format zulässig sind. Eigenreklamen werden gemäss Art. 6 Abs. 1 RR in der Regel nur an der Fassade bewilligt. Freistehende Firmenanschriften und Eigenreklamen können bewilligt werden, wenn dies aus ästhetischen oder aus anderen Gründen vorzuziehen ist. Gemäss Art. 11 RR können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.