14 RR, wonach der Gemeinderat der Stadt Burgdorf die Plakatierung auf öffentlichem Grund mittels einer öffentlichen Ausschreibung an eine oder mehrere Unternehmungen vergeben kann, bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und keine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen17. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass Plakatanschlagmonopole auf öffentlichem Grund zulässig sind.18 Unverhältnismässig und damit unzulässig wäre nur ein Monopol, mit dem sich eine Gemeinde durch eine gesetzliche Grundlage die Anbringung von Plakaten auf ihrem ganzen Gebiet,