Im vorliegenden Fall sind Plakate für Fremdreklame jedoch nicht generell verboten; die Reklamevorschriften bestimmen nur, dass Fremdreklame einzig an den im Plakatierungsplan ausgewiesenen Orten aufgestellt werden dürfen. Es handelt sich um insgesamt dreizehn Plakatanschlagstellen im Format F12 und fünfundzwanzig Plakatanschlagstellen im Format F200 sowie zwei Plakatanschlagstellen im Format F200L bei Wartehallen. Hinzu kommen zehn Cityplananlagen sowie verschiedene Standorte für temporäre Reklamen, Kulturplakate im Format F4 und Kleinplakate.