Die in Frage stehenden öffentlichen Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes überwiegen die privaten Interessen am gewerbsmässigen Aushängen von Plakaten und an der Nutzung von Privatgrund für Plakatanschlagstellen. Ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie wäre gemäss Praxis des Bundesgerichts bei einem generellen Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund gegeben.16 Im vorliegenden Fall sind Plakate für Fremdreklame jedoch nicht generell verboten;