Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben denn auch mehrfach bestätigt, dass ein öffentliches Interesse an der abschliessenden Festlegung der für Fremdreklamen zulässigen Standorte besteht.14 Ob die damit verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit auch verhältnismässig ist, hängt davon ab, ob der Eingriff geeignet und erforderlich ist, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen und ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Freiheitsbeschränkung steht.15 Die Reklamevorschriften der Stadt Burgdorf sind objektiv geeignet, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen;