sollten ungewollte Häufungen von Fremdreklamen und sich daraus ergebende negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild vermieden werden. Diese Ziele liegen im öffentlichen Interesse. Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben denn auch mehrfach bestätigt, dass ein öffentliches Interesse an der abschliessenden Festlegung der für Fremdreklamen zulässigen Standorte besteht.14