Eine gesetzliche Grundlage ist mit den Reklamevorschriften der Stadt Burgdorf vorhanden. Bei diesen Vorschriften handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen, die dem Ortsbild- und Landschaftsschutz dienen (Art. 1 Abs. 2 RR). Kein Ziel der Bestimmungen ist – wie die Beschwerdeführerin meint – eine Qualitätsverbesserung der Plakatstandorte im Sinne der werbemässigen Attraktivität. Die abschliessende Festlegung der für Fremdreklamen zulässigen Standorte bezweckt ein einheitliches bzw. aufeinander abgestimmtes Erscheinungsbild der Plakatanschlagstellen (Art. 13 Abs. 2 RR). Dadurch