d) Aber selbst wenn eine akzessorische Überprüfung des Plakatierungsplans vorzunehmen wäre, würde dies an der Verbindlichkeit der Standortfestlegung nichts ändern: Durch die Plakatierungsvorschriften der Stadt Burgdorf wird zwar die Möglichkeit, Fremdreklame anzubringen, stark begrenzt, was die Wirtschaftsfreiheit einschränkt.13 Eine solche Einschränkungen ist aber zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht sowie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine gesetzliche Grundlage ist mit den Reklamevorschriften der Stadt Burgdorf vorhanden.