Die Beschwerdeführerin wie auch die BLS hätten bei Ausarbeitung des Plakatierungsplans ihre Standortwünsche einbringen müssen. Daher sind die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung der Reklamevorschriften beziehungsweise des Plakatierungsplans im Baubewilligungsverfahren nicht erfüllt und die Standortfestlegung gemäss Plakatierungsplan sowohl für die Baubewilligungsbehörde wie auch die Beschwerdeinstanz verbindlich.