Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, das Reklamereglement und den Plakatierungsplan bei Planerlass anzufechten (abstrakte Normenkontrolle). Sie wäre jedenfalls dazu befugt gewesen, da das Reklamereglement die Plakatierungsmöglichkeiten einschränkt und damit rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.12 Die Beschwerdeführerin wie auch die BLS hätten bei Ausarbeitung des Plakatierungsplans ihre Standortwünsche einbringen müssen.