durch den Stadtrat von Burgdorf, dem für den Erlass der baurechtlichen Grundordnung zuständigen Organ10, am 7. November 2005 beschlossen. Das fakultative Referendum gegen dieses Reglement wurde nicht ergriffen.11 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hat als zuständige kantonale Stelle die Vorschriften am 2. März 2006 genehmigt. Dass sich die Verhältnisse seither geändert hätten, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, das Reklamereglement und den Plakatierungsplan bei Planerlass anzufechten (abstrakte Normenkontrolle).