Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist eine akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren in der Regel ausgeschlossen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich geändert haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnten und wenn sie damals die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu wahren.