b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die abschliessende Festlegung einiger weniger für Fremdreklamen zulässiger Standorte in einem Plakatierungsplan verletze ihre verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit und die Reklamevorschriften würden früher oder später zu einer unzulässigen Monopolsituation für die Stadt Burgdorf und ihre Konzessionärinnen führen. Dies werde durch den Umstand verschärft, dass viele der Standorte auf privatem Grund bereits vertraglich langfristig vergeben sind.