18m EBG). Die kantonalen Behörden müssen allerdings in gewissen Fällen die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens einholen, beispielsweise wenn Bauvorhaben Bahngrundstücke beanspruchen, oder das BAV anhören, dies unter anderem dann, wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert. c) Plakatwerbestellen auf Bahnarealen dienen weder ganz noch überwiegend dem Eisenbahnbetrieb. Sie stellen daher Nebenanlagen dar. Zuständig für das Baubewilligungsverfahren sind somit die kantonalen Behörden, im vorliegenden Fall erstinstanzlich die Stadt Burgdorf (Art. 33 Abs. 1 BauG). Da die Bauvorhaben der