b) Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen gemäss Art. 18 EBG3 nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Genehmigungsbehörde in diesem Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) und bei gewissen Grossprojekten das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).