4. Auf Aufforderung des Rechtsamtes hin gab die Stadt Burgdorf mit Schreiben vom 3. Mai 2010 bekannt, welche der im Plakatierungsplan vorgesehenen Plakatstandorte für kommerzielle Werbung (F12, F200 und F200L) sich auf privatem Grund und welche sich auf öffentlichem Grund befinden. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin führt in ihren Schlussbemerkungen im Wesentlichen aus, das Reklamereglement führe zu einer Monopolstellung für die Gemeinde. Es gebe zwar Standorte auf privatem Grund, diese seien aber entweder zu unattraktiv oder bereits durch langfristige Verträge vergeben.