dienten nicht dem Bahnbetrieb und unterständen daher dem kantonalen Recht. Die Stadt Burgdorf sei somit für das Baubewilligungsverfahren zuständig gewesen. Sie habe stadteigene Vorschriften, welche die zulässigen Reklamestandorte grundeigentümerverbindlich festlegten. Die von der Beschwerdeführerin geplanten Standorte entsprächen diesen Vorschriften nicht. Gründe für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen lägen nicht vor.