Fast alle im Plakatierungsplan definierten Standorte befänden sich auf öffentlichem Grund. Dies führe zu einem unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und bedeute einen Wettbewerbsvorteil für die Stadt Burgdorf und deren Konzessionäre. Die verschiedenen Anbieter würden nicht rechtsgleich behandelt und es käme früher oder später zu einer Monopolsituation. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein.