1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern vom 7. April 2009 wird bestätigt. 2. Die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist.