Die Honorarnote des Parteivertreters des Beschwerdegegners 2 beläuft sich auf Fr. 2'034.95, die Honorarnote des Parteivertreters der Beschwerdegegner 3 und 4 auf Fr. 1’764.20; beide Honorarnoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer wird demnach verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 die Parteikosten in Höhe von Fr. 2'034.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und den Beschwerdegegnern 3 und 4 die Parteikosten in Höhe von Fr. 1’764.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid