Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere 11 Bundesverfassung (BV; SR 101) 12 BGE 124 I 242 E. 2, 285 E. 5; BGE 122 II 464 E. 4a 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21) 12 Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag und gilt demnach als unterliegende Partei. Er hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen.