Weder von der Durchführung eines Augenscheins noch von der Einholung von weiteren Stellungnahmen sind neue bzw. relevante Erkenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund konnte auf beides verzichtet werden. 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV13). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgelegt.