c) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung von Stellungnahmen von Fachstellen und der Verkehrsplanung der Stadt Bern. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV11). Die Behörde ist deshalb verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Beweismittel eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, wenn sie offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn der Richter seine Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise schon willkürfrei hat bilden können.12