Demzufolge war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 3. April 2009 ausdrücklich den Antrag gestellt hat, es sei auf die Einsprachverhandlung zu verzichten. 4. Zusammenfassung und Diverses a) Die Rügen in der Beschwerde vom 8. Mai 2009 erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden kann. Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen und der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters vom 7. April 2009 wird bestätigt.