h) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD9 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht. Die Parteien haben somit keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Art. 34 Abs. 1 BewD bezweckt, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Beurteilt die Bewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung als aussichtslos, kann sie darauf verzichten.10