Im Übrigen ist auch an der Stellungnahme der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 vom 3. April 2009 nichts auszusetzen: Muss eine Amtsstelle eine Stellungnahme abgeben, ist es nicht ungewöhnlich, dass innerhalb dieser Amtsstelle Meinungsverschiedenheiten auftreten. Dass diese abweichenden Meinungen vor Abgabe der Stellungnahme intern bereinigt werden, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten. Darüber hinaus ist durchaus nachvollziehbar, dass die Fachstelle Fuss- und Veloverkehr eine Kürzung des Feldes 1/0739.3 um 2 m als sinnvoll betrachtet hat – dies würde die 10