keine Einwände erhoben worden seien und dementsprechend davon ausgegangen werden könne, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden. Dem Beschwerdeführer sei aber bekannt, dass sehr wohl solche Einwände vorgebracht worden seien und bestünden, diese aber nicht gehört und eventuell in der Stellungnahme der Gesuchstellerin nicht erwähnt worden seien. Insoweit die Herausgeberin der Stellungnahme vom 3. April 2009 mit der Gesuchstellerin identisch sei, müsse letztere als befangen erachtet werden. Im Gesamtbauentscheid sei dazu keine nähere Prüfung vorgenommen worden.