Im Übrigen wurde die Bewilligung für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund den Gastgewerbebetrieben nur für die Saison 2009 erteilt. Sollte das angekündigte Nutzungskonzept eine Reduktion gewisser Aussenbestuhlungsflächen vorsehen, könnte einer solchen Reduktion in zukünftigen Bewilligungsverfahren für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund problemlos Rechnung getragen werden. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass mit dieser Baubewilligung ein Präjudiz geschaffen wird. Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet.